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CORPORATE GOVERNANCE

Eine von der deutschen Bundesregierung im Jahr 2002 eingesetzte Kommission hat Verhaltensstandards für börsennotierte Gesellschaften erarbeitet, die Transparenz für den Anleger schaffen sollen und allgemeingültige Standards für das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsgremien darstellen. Diese als Corporate Governance Kodex bekannten Verhaltensstandards sind inzwischen weitgehend anerkannt und haben bei der Bewertung und der Beurteilung börsennotierter Unternehmen in den vergangen Jahren an Bedeutung gewonnen.

Ihrer gesetzlichen Verpflichtung kommen Vorstand und Aufsichtsrat der Greenwich Beteiligungen AG nach, indem sie mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Compliance Erklärung zum Corporate Governance Kodex eine Stellungnahme abgeben, in welchem Umfang die Unternehmensführung den Muß- und Soll-Vorschriften des Kodex entspricht und von welchen sie abweicht.

Entsprechungserklärung 2012 zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz
Die letzte Entsprechungserklärung haben Vorstand und Aufsichtsrat am 30. November 2011 abgegeben. Diese bezog sich auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010.
Dieser kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter: http://www.greenwich-ag.de/investor-relations.htm (unter Punkt Corporate Governance) eingesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der Greenwich Beteiligungen AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz, dass die Gesellschaft in der Mehrzahl der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 entspricht. Abweichungen vom Kodex sind in der Unternehmensgröße oder der Struktur bzw. Größe der Verwaltungsorgane begründet.
Die Empfehlungen/Forderungen, die sie nicht bzw. nur zum Teil erfüllt, sind nachfolgend mit dem Grund für die Abweichung genannt.
zu Ziffer 2.2 - Billigung des Systems der Vergütung des Vorstands
Eine Beschlussfassung zur Billigung des Systems der Vergütung des Vorstands ist nicht vorgesehen, weil das Vergütungssystem für den Alleinvorstand, bestehend aus einer Festvergütung in den letzten Hauptversammlungen einschließlich der Höhe der Vergütung erläutert und ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wurde. Bei einer Beteiligungsholding wie der Greenwich Beteiligungen AG hängt der Unternehmenserfolg von der Möglichkeit ab, die Beteiligungen mit Gewinn zu veräußern. Eine langfristige nachhaltige Unternehmensentwicklung ist wegen der direkten Abhängigkeit vom Kapitalmarkt nicht darstellbar.

zu Ziffer 2.3.1 - Briefwahl
Angesichts des überschaubaren Aktionärskreises legt die Verwaltung Wert darauf, dass die Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen; eine Briefwahl ist daher nicht vorgesehen.

zu Ziffer 2.3.3 - Unterstützung bei Briefwahl und Stimmrechtsvertretung
Zur Briefwahl gilt das zur 2.3.1 gesagte, die Gesellschaft stellt für die Aktionäre einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung.

zu Ziffer 2.3.4 - Verfolgung der Hauptversammlung über Internet
Die Einrichtung einer Übertragung der Hauptversammlung der Gesellschaft in das Internet stellt angesichts des überschaubaren Aktionärskreises eine die Gesellschaft übermäßig belastende zusätzliche Aufwendung dar, auf die im Interesse aller Aktionäre verzichtet wird.

zu Ziffer 3.8 - Zum Selbstbehalt einer D & O-Versicherung für Vorstand und Aufsichtsrat
Bei der D & O-Versicherung für den Vorstand ist seit 1.7.2010 ein Selbstbehalt vorgesehen, für Aufsichtsräte wird laut Auskunft des Maklers eine derartige Versicherung bisher nicht angeboten. Im Übrigen ist sichergestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Fähigkeiten mit der Sorgfalt ordnungsgemäßer Aufsichtsräte ausüben.

zu Ziffer 4.1.5 - Frauenquote
Das Personal der Gesellschaft besteht aus einem weiblichen Vorstandsmitglied.

zu Ziffer 4. 2.1 - Mehrere Personen im Vorstand
Angesichts des Geschäftsumfangs der Gesellschaft ist die Besetzung mit einer Person für den Vorstand ausreichend. Damit ist weder eine Geschäftsordnung, noch sind sonstige Vorstandsbeschlüsse erforderliche Formalien angemessen.

zu Ziffer 4.2.3 - Variable Bezüge des Vorstands
Der gegenwärtige Dienstvertrag des Alleinvorstands sieht keine variablen Bezüge vor. Beim Neuabschluss von Vorstands-Dienstverträgen wird der Aufsichtsrat sich am Kodex orientieren.

zu Ziffer 5.1.2 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Aufsichtsrats
Bei einer Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder wird die Verwaltung darauf achten, dass bei gleicher fachlicher Qualifikation Frauen entsprechend berücksichtigt werden.

zu Ziffer 5.1.3 - Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Angesichts der Minimalbesetzung des Aufsichtsrats mit 3 Personen erübrigt sich eine Geschäftsordnung. Die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat ist reibungslos und von gegenseitigem Respekt getragen. Schwierigkeiten haben sich nicht ergeben und sind auch nicht zu erwarten.

zu Ziffer 5.3 - Bildung von Ausschüssen
Angesichts der Minimalbesetzung des Aufsichtsrats mit 3 Personen erübrigt sich die Bildung von Ausschüssen.

zu Ziffer 5.4.1 - Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat ist mit einem Steuerberater, einem Kaufmann in einem Rechtsanwalt fachkundig besetzt; alle Herren verfügen über langjährige geschäftliche Erfahrungen. Da nach dem Kodex nicht ersichtlich ist, welche konkreten Ziele der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung nennen soll, die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats aber sowohl dem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Geschäftsfeld der Gesellschaft wie auch deren Tätigkeit in vollem Umfang gerecht wird, sieht der Aufsichtsrat von der Bekanntgabe von darüber hinausgehenden Zielsetzungen für seine Zusammensetzung ab. Sollte eine Neubesetzung des Aufsichtsrats erforderlich werden, wird der Aufsichtsrat bei gleicher fachlicher Befähigung auch Frauen als Kandidaten für die Besetzung des Aufsichtsrats in Erwägung ziehen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats verfügen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse; eine Fortbildung ist insoweit nicht erforderlich.

zu Ziffer 5.4.6 - erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsräte
Die von der Satzung vorgesehene erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsräte orientiert sich nicht an einem langfristigen Unternehmenserfolg; zur Begründung wird auf die Begründung zu 2.2 verwiesen.

zu Ziffer 6.7 - Finanzkalender
Die Gesellschaft entspricht den Veröffentlichungspflichten des General Standard im geregelten Markt sowie dem Aktiengesetz; der Termin der Hauptversammlung wird mit ausreichender Frist vorab bekannt gemacht.

zu Ziffer 6.8 - Veröffentlichungen in englischer Sprache
Veröffentlichungen in englischer Sprache sind angesichts des Aktionärskreises der Gesellschaft und im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten einer englischen Übersetzung nicht vorgesehen.

zu Ziffer 7.1.1 - Konzernabschluss
Angesichts der Struktur der Gesellschaft und ihrer Beteiligungen ist die Erstellung eines Konzernabschlusses weder erforderlich noch vorgesehen. Die Gesellschaft erstellt und veröffentlicht den Jahresabschluss nach den Regeln des Deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB).

Zu 7.1.2 - Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Die Gesellschaft orientiert sich in der Regel bei der Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses und der Zwischenbericht an den börsenrechtlichen Vorgaben von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. 45 Tagen nach dem Ende des Berichtsmonats.

Der Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung kann unter www.corporate-governance-code.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Angabe nach Ziffer 6.6. des Deutschen Corporate Governance Kodex
Im abgelaufenen Geschäftsjahr sind der Greenwich Beteiligungen AG folgende Aktienkäufe und -verkäufe vom ehemaligen Vorstand gemeldet worden:

10. November 2011
Der Vorstand der Gesellschaft, Alexander Menche, hat der Gesellschaft am 10. November 2011 angezeigt, dass er am 9. November 2011 20.000 Stück Aktien der Greenwich Beteiligungen AG (WKN 126 211) zum Preis von jeweils Euro 0,70 über die Börse Frankfurt veräußert hat.

Datum 9. November 2011
Angaben zur Transaktion Verkauf
Stück/Aktien 20.000
Finanzinstrument Aktie
Ort Frankfurt
Preis/Aktie in € 0,70
Gesamtvolumen in € 14.000,00


5. Mai 2011
Der Vorstand der Gesellschaft, Alexander Menche, hat der Gesellschaft am 5. Mai 2011 angezeigt, dass er am 4. Mai 2011 20.000 Stück Aktien der Greenwich Beteiligungen AG (WKN 126 211) zum Preis von jeweils Euro 1,45 Stück, 10.000 Stück zu einem Preis von Euro 1,40 und 10.000 Stück zu einem Preis von Euro 1,35 über die Börse Düsseldorf veräußert hat.

Datum 4. Mai 2011
Angaben zur Transaktion Verkauf
Stück/Aktien 20.000
Finanzinstrument Aktie
Ort Düsseldorf
Preis/Aktie in € 1,45
Gesamtvolumen in € 29.000,00

Datum 4. Mai 2011
Angaben zur Transaktion Verkauf
Stück/Aktien 10.000
Finanzinstrument Aktie
Ort Düsseldorf
Preis/Aktie in € 1,40
Gesamtvolumen in € 14.000,00

Datum 4. Mai 2011
Angaben zur Transaktion Verkauf
Stück/Aktien 10.000
Finanzinstrument Aktie
Ort Düsseldorf
Preis/Aktie in € 1,35
Gesamtvolumen in € 13.500,00

Frankfurt, den 19. April 2012

Für den Vorstand: Für den Aufsichtsrat:

 

Ariane Seeger

 

Heiner Diechtierow

 

Der Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung kann unter www.corporate-governance-code.de eingesehen und heruntergeladen werden. 

Zu folgenden Zeitpunkten sind Vorstand und Aufsichtsrat ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen und haben die Compliance Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben:

Im November 2011 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 fast ausnahmslos folgen.

Im Dezember 2010 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 fast ausnahmslos folgen.

Im Dezember 2009 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 18. Juni 2009 fast ausnahmslos folgen.

Im Dezember 2008 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 6. Juni 2008 fast ausnahmslos folgen.

Im April 2008 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 14. Juni 2007 fast ausnahmslos folgen.

Im Februar 2007 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 12. Juni 2006 fast ausnahmslos folgen.

Im Mai 2006 haben wir die Entsprechungserklärung abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat erklären darin, dass die Greenwich Beteiligungen AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex fast ausnahmslos entspricht.

Im Juni 2005 haben wir die Entsprechungserklärung abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat erklären darin, dass die Greenwich Beteiligungen AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex fast ausnahmslos entspricht.

Im Dezember 2004 haben wir die Entsprechungserklärung abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat erklären darin, dass die Greenwich Beteiligungen AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex fast ausnahmslos entspricht.

Im Oktober 2003 haben wir die vom Gesetz verlangte Erklärung abgegeben, die auf dem Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 basiert. Vorstand und Aufsichtsrat erklären darin, dass die Greenwich Beteiligungen AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex fast ausnahmslos entspricht.

Im Oktober 2002 haben wir die Entsprechungserklärung  gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben. Darin haben wir erklärt, daß wir den Empfehlungen und Anregungen des Kodex in seiner Fassung vom 7. November 2002 fast ausnahmslos folgen.


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